Hier der vollständige Text der Regel 230:
Definition des wettkampfmäßigen Gehens
1
Wettkampfmäßiges Gehen ist eine Abfolge von Schritten, die so gesetzt werden,
dass der Geher so Kontakt mit dem boden hat, dass kein mit menschlichem Auge
sichtbarer Kontaktverlust vorkommt. Das ausschreitende Bein hat vom Moment des
Aufsetzens auf den Boden bis zur aufrechten Stellung gestreckt zu sein, d.h. am
Knie nicht gebeugt.
Richten
2a
Die benannten Gehrichter wählen einen Gehrichterobmann, falls dieser nicht
vorher bestimmt wurde. Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c, d darf der
Gehrichterobmann Geher auch dann disqualifizieren, wenn sie zuvor noch keinerlei
Verwarnungen erhalten haben, falls die Art ihrer Fortbewegung offensichtlich
gegen die Bestimmungen in Nr. 1 verstößt. Diese Berechtigung hat der
Gehrichterobmann aber nur auf dem Weg von der Straße zur Leichtathletikanlage
und in der Leichtathletikanlage, wenn der Wettbewerb dort endet oder auf den
letzten 10 m, wenn der Wettbewerb ausschließlich auf der Laufbahn oder auf
einer Straße stattfindet.
2b
Der Gehrichterobmann soll als offizielle Aufsicht bei dem Wettkampf amtieren und
nur bei den in a) genannten Veranstaltungen und der dort beschriebenen
speziellen Situation als Gehrichter handeln. Bei Veranstaltungen nach Regel 12.2
a, b, c kann nach Rücksprache mit dem Gehrichterobmann und dem Technischen
Delegierten das örtliche Organisationskomitee (Veranstalter) maximal zwei
Assistenten für den Gehrichterobmann bestimmen. Es ist die ausschließliche
Aufgabe dieser Assistenten, den Gehrichterobmann bei der Mitteilung der
Disqualifikationen zu unterstützen; sie dürfen nicht als Gehrichter handeln.
Nationale Bestimmung DLV:
Bei Veranstaltungen, die der DLV oder ein Landesverband genehmigt, kann der
Gehrichterobmann nach Abstimmung mit der Verbandsaufsicht auch als Gehrichter
handeln.
2c
Alle Gehrichter müssen unabhängig voneinander aufgrund von Beobachtungen mit
eigenen Augen urteilen.
2d
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a müssen alle Gehrichter internationale
Gehrichter sein. Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 b und c müssen alle
Gehrichter entweder Gebiets-(Area) oder internationale Gehrichter sein.
Nationale Bestimmung DLV:
Bei Deutschen Meisterschaften sollen alle eingesetzten Gehrichter den Level
III, II oder I besitzen.
2e
Bei Gehwettbewerben auf der Straße sollen normalerweise mindestens 6 bis
maximal 9 Gehrichter einschließlich Gehrichterobmann eingesetzt sein.
2f
Bei Gehwettbewerben auf der Laufbahn sollen normalerweise 6 Gehrichter
einschließlich Gehrichterobmann eingesetzt sein.
2g
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a darf nicht mehr als ein Gehrichter pro
Land amtieren. Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c ist vom
Organisationskomitee (Veranstalter) in Abstimmung mit dem Gehrichterobmann und
dem Technischen Delegierten ein Offizieller für die Verwarnungsanzeigetafel und
ein Protokollführer für den Gehrichterobmann zu bestimmen.
Warnhinweis
3
Die Geher müssen einen Warnhinweis erhalten, wenn durch die Art ihrer
Fortbewegung dei Einhaltung der Bestimmung in Nr. 1 gefährdet ist. Sie können
nicht beanspruchen, durch denselben Gehrichter aus dem gleichen Grund noch
einmal einen Warnhinweis zu erhalten. Nach der Veranstaltung soll der Gehrichter
den Gehrichterobmann über die einem Geher erteilten Warnhinweise informieren.
Verwarnung und Disqualifikation
4a
Jeder Antrag eines Gehrichters auf Disqualifikation wird Verwarnung genannt.
Geher müssen verwarnt werden, wenn sie durch die Art ihrer Fortbewegung
während irgendeines Teils des Wettkampfes die Bestimmungen in Nr. 1 nicht
erfüllen, also sichtbaren Verlust des Bodenkontaktes oder gebeugten Knie haben.
4b
Erhält ein Geher eine Verwarnung durch drei verschiedne Gehrichter, ist er
disqualifiziert und muss durch den Gehrichterobmann oder seinen Assistenten
über diese Disqualifikation unterrichtet werden.
4c
Bei Veranstaltungen, die entweder unter direkter Aufsicht der IAAF stehen, oder
mit deren Genehmigung stattfinden, dürfen unter keinen Umständen Verwarnungen
zweier Gehrichter derselben Nationalität berücksichtigt werden.
Nationale Bestimmung DLV:
Bei allen nationalen Veranstaltungen dürfen für denselben Geher nur
Verwarnungen von Gehrichtern berücksichtigt werden, die verschiednen Vereinen
angehören
4d
Sofern ein Geher nicht während des Wettkampfes über seine Disqualifikation
unterrichtet werden kann, muss ihm die Disqualifikation so bald wie möglich
nach der Zielankunft bekannt gegeben werden. Falls ein Geher nicht sofort über
seine Disqualifikation unterrichtet werden kann, darf dies nicht zur Aufhebung
seiner Disqualifikation führen
4e
Ein Warnhinweis muss dem Geher durch ein gelbes Schild, mit dem Symbol des
Verstoßes auf beiden Seiten, angezeigt werden, Mit einem roten Schild, das der
Gehrichterobmann benutzt, wird dem Geher die Disqualifikation angezeigt. Geher
können auch durch einen Assistenten des Gehrichterobmanns über ihre
Disqualifikation unterrichtet werden.
4f
Bei Gehwettbewerben auf der Laufbahn muss ein disqualifizierter Geher diese
sofort verlassen; bei Gehwettbewerben auf der Straße muss er sofort seine
Startnummer abnehmen und die Wettkampfstrecke verlassen.
Jeder disqualifizierte Geher, der die Wettkampfstrecke oder die Laufbahn nicht
verlässt, muss mit weitern Disziplinarmaßnahmen nach Regel 53.1 h rechnen.
4g
Zur Information der Geher muss auf der Wettkampfstrecke und in Zielnähe je eine
Anzeigtafel aufgestellt sein, auf der die Anzahl der erhaltenen Verwarnungen
angezeigt wird.
4h
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a müssen die Gehrichter Handcomputer zum
Datenaustausch benutzen, um die Verwarnungen an den Protokollführer und die
Bediener der Verwarnungsanzeigetafel zu übermitteln.
Start
5
Die Gehwettbewerbe werden mit einem Pistolenschuss gestartet. Das übliche
Kommando für Langstreckenläufe ist dabei anzuwenden.
Bei Gehwettbewerben mit einer großen Zahl an Gehern soll fünf Minuten vor dem
Start eine Vorankündigung erfolgen und falls nötig, weiter Ankündigungen
folgen.
Sicherheit und Medizinisches
6a
Das Organisationskomitee (Veranstalter) von
Gehwettbewerben soll die Sicherheit der Geher und der Offiziellen
gewährleisten. Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c soll das
Organisationskomitee (Veranstalter) sicherstellen, dass die für den Wettkampf
benutzten Straßen in beiden Richtungen für den Motorisierten Verkehr gesperrt
sind.
6b
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c sind die Wettbewerbe so anzusetzen,
dass sie bei Tageslicht gestartet und beendet werden.
6c
Eine medizinische Untersuchung während des Wettkampfverlaufs durch das vom
Organisationskomitee (Veranstalter) bestimmte medizinische Personal ist nicht
als Unterstützung anzusehen.
6b
Ein Geher muss den Wettkampf sofort aufgeben, wenn der dazu von einem Mitlied
des vom Organisationskomitee (Veranstalter) bestimmten offiziellen medizinischen
Personals aufgefordert wird. Dieses Personal ist durch Armbänder, Westen oder
ähnliche Kleidung klar zu identifizieren.
Erfrischungsstellen und Verpflegungsstationen
7a
An Start und Ziel aller Wettbewerbe müssen Wasser und andere geeignete
Erfrischungen bereitgestellt werden.
7b
Bei Wettbewerden unter 10 km sind in angemessenen Abständen Erfrischungsstellen
einzurichten, falls die Wetterbedingungen solche Vorkehrungen rechtfertigen.
Erläuterung: Die Entscheidung trifft der Wettkampfleiter.
7c
Bei Wettbewerben von 10 km und länger müssen in jeder Runde
Verpflegungsstationen eingerichtet werden Zusätzlich müssen ungefähr in der
Mitte zwischen den Verpflegungsstationen, bei entsprechenden Wetterbedingungen
auch in kürzeren Abständen, Erfrischungsstellen eingerichtet werden, an denen
ausschließlich Trinkwasser uns Schwämme zur Verfügung stehen.
7d
Verpflegung kann entweder vom Organisationskomitee (Veranstalter) oder vom Geher
gestellt werden und ist an den Stationen so hinzustellen, dass sie für die
Geher leicht zugänglich ist oder ihnen von dazu ermächtigten Personen in die
Hand gegeben werden kann.
7e
Nimmt ein Geher außerhalb der Verpflegungsstationen Verpflegung an, wird er
disqualifiziert.
7f
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c dürfen sich jederzeit maximal zwei
Offizielle pro Land hinter dem Verpflegungstisch aufhalten. In keinem Fall darf
ein Offizieller neben dem Geher herlaufen, während dieser Verpflegung annimmt.
Straßenstrecken
8a
Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c darf der Rundkurs nicht länger als
2,5 km und nicht kürzer al 2 km sein. Für Gehwettbewerbe mit Start und Ziel in
der Leichtathletikanlage soll der Rundkurs so nah wie möglich bei dieser liegen
8b
Wettkampfstrecken sind in Übereinstimmung mit Regel 240.3 zu vermessen.
Verlassen der Wettkampfstrecke
9
Bei Gehwettbewerben von 20 km (20.000 m) oder länger darf ein Geher mit
Erlaubnis und unter Aufsicht eines Kampfrichters die Wettkampfstrecke oder die
Laufbahn verlassen, sofern er dabei die zurückzulegende Distanz nicht
verkürzt.
Transpodersystem
10
Zum Transpondersystem siehe Regel 240.10.
