Die Kampfrichterordnung
§ 1 Grundsätze
1. Der Kampfrichter muss Mitglied eines Sportvereins sein.
2. Vereine, die am Sportbetrieb teilnehmen, müssen dafür Kampfrichter
abstellen.
3. Der Kampfrichter muss an den Ausbildungsmaßnahmen der Verbandsebenen
teilnehmen.
4. Der Kampfrichter übt seine Tätigkeit im Namen des DLV aus; der
Einsatz erfolgt durch den jeweiligen Veranstalter.
§ 2 Pflichten
1. Dem Kampfrichter obliegt die Vorbereitung und Durchführung einer
Veranstaltung nach den jeweils gültigen Bestimmungen. Er ist verpflichtet,
seinen Einsatz rechtzeitig wahrzunehmen.
2. Der Kampfrichter hat vor Beginn der Veranstaltung seinen Einsatzort
auf seine Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.
3. Der Kampfrichter trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der
gültigen IWB (Internationale Wettkampfbestimmungen), LAO
(Leichtathletik-Ordnung) und VAO (Veranstaltungsordnung). Die Erfüllung dieser
Aufgaben erfordert gründliche Kenntnisse in der praktischen Anwendung dieser
Bestimmungen.
4. Der Kampfrichter soll in seinem Auftreten und in seiner Kleidung
Vorbild sein
§ 3 Qualifikation
1. Organisationsmitarbeiter werden über die Teilnahme an Lehrgängen für
spezifische Aufgaben ausgebildet und qualifiziert.
2. Die Kampfrichterqualifikation unterscheidet vier Stufen:
1. Kampfrichter
2. Obmann
3. Schiedsrichter
4. Lehrreferent (Lehrreferenten werden vom DLV zentral
ausgebildet.)
Die Einstufung setzt die Teilnahme an Lehrgängen voraus.
3. Nach erfolgreicher Ausbildung zum Kampfrichter erhält dieser einen
Ausweis.
4. Ausweis
1. Der Ausweis dient als Legitimation
2. Der Ausweis ist nur mit dem jeweiligen Jahresstempel und der Unterschrift des
zuständigen LV-Mitarbeiters gültig. Das Verfahren zur Ausstellung und
Verlängerung regelt der zuständige Landesverband.
§ 5 Lehrarbeit
1. Zum Erwerb und zur Verbesserung theoretischer und praktischer
Kenntnisse werde Kampfrichter aus- und fortgebildet.
2. Lehrreferenten werden von den Verbandsebenen eingesetzt.
3. Die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien, die vom Verbandsrat
erlassen werden, regeln Einzelheiten der Ausbildung und des Prüfungsgeschehens.